Veröffentlicht wurde das Berliner Datenschutzgesetz, dessen Kurztitel BlnDSG lautet, im Gesetz sowie im Verordnungsblatt Berlins und hatte somit seine Wirksamkeit im Bundesland Berlin erlangt. Das BlnDSG ist ein Bundesgesetz, dessen Geltungsbereich Bundesland Berlin ist. Inhaltlich regelt dies das Datenschutzrecht. Es gewährleistet die datenschutzkonforme Verarbeitung von personenbezogenen Daten und regelt die Verarbeitungsvoraussetzungen unter der die öffentliche Stellen Berlins die personenbezogenen Daten verarbeiten dürfen. Die Entstehung des BlnDSG ist durch die Regelungslücken in der DSGVO zu Stande gekommen, wie auch in anderen Ländern musste auch Berlin als Bundesland, für die in der DSGVO enthaltenen Lücken, Regelungen in Form eines Bundesgesetzes aufstellen. Die BlnDSG wurde deshalb an die DSGVO angepasst, sodass sie ein Ergänzungsgesetz neben der DSGVO darstellt. Die EU-Datenschutzrichtlinie für Polizei- und Justiz (die JI-Richtlinie EU 2016/680) wurde mit der Entstehung der BlnDSG, in das nationale Gesetz übertragen. Geregelt wurden dadurch, die Vorschriften für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Polizei und Justiz. Der Gesetzeszweck ist die Ergänzung der Vorschriften der DSGVO in Teil 1 und 2 des BlnDSG und die Umsetzung der Richtlinie JI-Richtlinie EU 2016/680 in nationales Recht in den Teilen 1 und 3 des BlnDSG. Ebenso liegt der Zweck des BlnDSG, Regelungen für Verarbeitungen der personenbezogenen Daten zu erfassen, welche weder im Bereich der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 liegen. Geltung erlangt das Gesetz für Behörden und sonstige öffentliche Stellen (besonders für nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) Berlins, Körperschaften, die landesunmittelbar sind, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts i.S.d. § 28 allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes. Auch für nicht-öffentliche Stellen und Vereinigungen des privaten Rechts, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen das Land Berlin mit absoluter Mehrheit oder mit absoluter Mehrheit der Stimmen, der Anteile beteiligt ist, gilt das BlnDSG. Für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sowie für das Abgeordnetenhaus selbst, die Fraktionen und deren Verwaltungen sowie Beschäftigten, gilt das BlnDSG nicht.
Inhaltlicher Aufbau BlnDSG
Das BlnDSG besteht aus jeweils fünf Teilen. Der Teil 1 enthält vier Kapiteln, der Teil 2 jeweils fünf Kapiteln, Teil 3 gleich sieben Kapiteln und Teil 4 sowie Teil 5 enthalten keine kapitelmäßige Einteilung, wegen ihrem kurzen Regelungsinhalt. Der Teil 1 beinhaltet das Kapitel 1, worin die allgemeinen Bestimmungen niedergeschrieben worden sind. Das Kapitel 2, welcher die Vorschriften über die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten enthält. Das nächste Kapitel, Kapitel 3 benennt die einzelnen Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen sowie ihre Aufgaben und Stellungen. Der letzte Kapitel, Kapitel 4 regelt die Befugnisse sowie Aufgaben bzw. Zuständigkeiten, Stellungen, Bestellung und Beendigung der Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit. Teil 2 regelt im Kapitel 1 die Grundsätze über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, in Kapitel 2 werden die besondere Verarbeitungssituationen behandelt, in Kapitel 3 sind die Rechte und Pflichten von betroffenen Personen enthalten, dessen Daten verarbeitet werden. Die Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sind in Kapitel 4 normiert worden. Die Sanktionen bei datenschutzwidrigem Verhalten sind in Kapitel 5 niedergelegt. Teil 3 des BlnDSG fängt mit dem Kapitel 1 an, der die Regelungen über den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten hervor bringt. Die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten schreibt Kapitel 2 nieder. Rechte der betroffenen Personen werden in Kapitel 3 behandelt und in Kapitel 4 wurden wiederum die Pflichten und Verantwortungen von Verantwortlichen sowie Auftragsverarbeitern verankert. Kapitel 5 enthält die Regelung über die Datenübermittlung an internationale Organisationen und an Drittstaaten. Die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden werden in Kapitel 6 festgehalten. Im letzten Kapitel, Kapitel 7 folgen die Vorschriften über die Haftung und Sanktionierung. Der Teil 4 normiert und regelt die Verarbeitungssituationen, welche besonders sind und außerhalb des Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 liegen. Der letzte Teil, Teil 5 bestimmt die Schlussbestimmungen des Gesetzes BlnDSG.
Die letzte Änderung dieses Gesetzes ist am 25. Mai 2018