- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein
zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
- einem Dritten übermittelt oder
- auf andere Art und Weise zugänglich macht
- Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind,
- ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
- durch unrichtige Angaben erschleicht
- Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
- Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
Fußnote
(+++ § 42: zur Anwendung vgl. § 84 +++)
(+++ § 42 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 7 u. § 66 Abs. 6 +++)
(+++ § 42 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 7 u. § 66 Abs. 6 +++)