- Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- die Behörden der Polizei,
 - die Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften,
 - die Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden,
 - die Behörden des Maßregelvollzugs und
 - die Behörden der Finanzverwaltung
 
 - im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
 - Für Ordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Teils, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.
 - Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.