- Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- die Behörden der Polizei,
- die Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften,
- die Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden,
- die Behörden des Maßregelvollzugs und
- die Behörden der Finanzverwaltung
- im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
- Für Ordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Teils, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.
- Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.