Verlangt eine Behörde, ein Vollstreckungsorgan oder ein Gericht aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über
- die derzeitige Anschrift,
- den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
- den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers