Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
- bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364),
- bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
- Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
- die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
- den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,
- bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,
- bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder
- soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.