Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 dürfen keine Geldbußen verhängt werden, es sei denn, die öffentlichen Stellen nehmen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teil.
Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 dürfen keine Geldbußen verhängt werden, es sei denn, die öffentlichen Stellen nehmen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teil.