- Die Aufsichtsbehörde ist in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages darf keine Maßnahmen treffen, die das Mitglied der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse direkt oder indirekt beeinflussen.
- Die Aufsichtsbehörde unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof, soweit ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.