1Die Landesregierung darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten an den Landtag in dem dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. 2Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke ist nicht zulässig, wenn dies wegen des streng persönlichen Charakters der Daten für die betroffene Person unzumutbar ist oder wenn der Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ist. 3Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Datenschutzordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 oder sonstige geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 4Besondere gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.