- Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen bestehen und
- wenn sie nach geltendem Recht zulässig ist oder
- die Verarbeitung der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder
- wenn sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.
- Geeignete Garantien im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein
- spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
- die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
- die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb des Verantwortlichen,
- die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
- die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
- spezifische Verfahrensregelungen, die im Falle einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.