1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Falle der Verarbeitung von Daten nach Teil 3 dieses Gesetzes. 2Die §§ 14, 15 und 18 finden hinsichtlich der Rechtsstellung und Organisation der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechende Anwendung.