- Liegt entgegen § 46 Abs. 1 Nr. 2 kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 47 Abs. 1 vor, so ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 46 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- im Einzelfall für die in § 23 genannten Zwecke oder
- im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 23 genannten Zwecken.
- Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
- Für Übermittlungen nach Absatz 1 ist § 47 Abs. 2 und 3 entsprechend anwendbar.