- 1Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuhören, wenn
- aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 52 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine hohe Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
- die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat.
- die nach § 52 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,
- gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
- Angaben zu den Zwecken und den Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,
- Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und
- der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.