- Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten direkt an Stellen in Drittstaaten, die nicht für die in § 31 genannten Zwecke zuständig sind, übermitteln, wenn die Übermittlung für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und
- im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
- die Übermittlung an die für die in § 31 genannten Zwecke zuständige Stelle wirkungslos oder ungeeignet ist, insbesondere weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
- der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten für diese Zwecke nur verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist.
- Der Verantwortliche hat die für die in § 31 genannten Zwecke zuständige Stelle, an die abweichend von § 57 nicht übermittelt wurde, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
- Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
- Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.
- § 58 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.