Art. 20 DSV (Schweiz) Umfang des Anspruchs

  1. Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten:
    1. Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt;
    2. Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat.
  2. Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten Personendaten erzeugt werden, gelten nicht als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat.