Art. 23 DSV (Schweiz) Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:
  1. die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;
  2. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;
  3. das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.