Art. 21 DSV (Schweiz) Technische Anforderungen an die Umsetzung

  1. Als gängiges elektronisches Format gelten Formate, die es ermöglichen, dass die Personendaten mit verhältnismässigem Aufwand übertragen und von der betroffenen Person oder einem anderen Verantwortlichen weiterverwendet werden.
  2. Das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung begründet für den Verantwortlichen nicht die Pflicht, technisch kompatible Datenbearbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten.
  3. Ein unverhältnismässiger Aufwand für die Übertragung von Personendaten auf einen anderen Verantwortlichen liegt vor, wenn die Übertragung technisch nicht möglich ist.