Art. 42 DSV (Schweiz) Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane

  1. Das Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane enthält die von den Bundesorganen gemachten Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 DSG sowie nach Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung.
  2. Es ist im Internet zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden die Registereinträge über geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 31.