Der EDÖB kann Personendaten, einschließlich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
- zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
- zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
- zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
- zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;
- zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[2] (BGÖ);
- zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;
- zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;
- zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
- zur Information der Öffentlichkeit;
- zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.