- Im Zertifizierungsprogramm müssen mindestens geregelt sein:
- die Prüfkriterien und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die zu zertifizierenden Gegenstände;
 - der Ablauf des Verfahrens, insbesondere das Vorgehen, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden.
 
 - Bei der Festlegung des Zertifizierungsprogramms muss Folgendes berücksichtigt werden:
- die zu bearbeitenden Personendaten;
 - die für die Bearbeitung der Personendaten verwendete elektronische Infrastruktur;
 - die organisatorischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten.
 
 - Die Prüfkriterien müssen mit allen Grundsätzen nach Artikel 6 DSG übereinstimmen.
 - Das Zertifizierungsprogramm muss den gemäss Anhang 2 AkkBV[3] anwendbaren Normen sowie weiteren anwendbaren technischen Normen entsprechen.