Art. 1 VDSZ (Schweiz) Anforderungen

  1. Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach Artikel 13 DSG durchführen (Zertifizierungsstellen), müssen akkreditiert sein. Die Akkreditierung richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[2] (AkkBV), soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.
  2. Je eine separate Akkreditierung ist erforderlich für die Zertifizierung:
    1. der Organisation und der Verfahren (Managementsysteme) im Zusammenhang mit Datenbearbeitungen;
    2. von Produkten, namentlich Datenbearbeitungssystemen oder -programmen und Hardware, sowie von Dienstleistungen und Prozessen im Zusammenhang mit Datenbearbeitungen.
  3. Die Zertifizierungsstellen müssen über eine festgelegte Organisation sowie ein festgelegtes Zertifizierungsverfahren (Zertifizierungsprogramm) verfügen.
  4. Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, das Zertifizierungen durchführt, richten sich nach dem Anhang. Die Zertifizierungsstellen müssen nachweisen, dass sie über entsprechend diesen Kriterien qualifiziertes Personal verfügen.