Art. 10 VDSZ (Schweiz) Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

Der private Verantwortliche kann von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss Artikel 22 Absatz 5 DSG nur absehen, wenn die Zertifizierung die Bearbeitung, die im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung zu prüfen wäre, einschliesst.