Art. 3 VDSZ (Schweiz) Ausländische Zertifizierungsstellen

  1. Ausländische Zertifizierungsstellen, die auf schweizerischem Territorium tätig sein wollen, müssen nachweisen, dass sie über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und die Anforderungen nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 erfüllen sowie dass ihnen die schweizerische Datenschutzgesetzgebung hinreichend bekannt ist.
  2. Der EDÖB anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle nach Rücksprache mit der SAS.
  3. Er kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden.
  4. Er entzieht die Anerkennung, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind.