Art. 5 VDSZ (Schweiz) Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm

  1. Im Zertifizierungsprogramm müssen mindestens geregelt sein:
    1. die Prüfkriterien und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die zu zertifizierenden Gegenstände;
    2. der Ablauf des Verfahrens, insbesondere das Vorgehen, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden.
  2. Bei der Festlegung des Zertifizierungsprogramms muss Folgendes berücksichtigt werden:
    1. die zu bearbeitenden Personendaten;
    2. die für die Bearbeitung der Personendaten verwendete elektronische Infrastruktur;
    3. die organisatorischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten.
  3. Die Prüfkriterien müssen mit allen Grundsätzen nach Artikel 6 DSG übereinstimmen.
  4. Das Zertifizierungsprogramm muss den gemäss Anhang 2 AkkBV[3] anwendbaren Normen sowie weiteren anwendbaren technischen Normen entsprechen.