- Die Zertifizierungsstelle kann eine Zertifizierung sistieren oder entziehen, insbesondere wenn sie im Rahmen der Überprüfung schwere Mängel feststellt. Ein schwerer Mangel liegt insbesondere vor, wenn:
- wesentliche Voraussetzungen der Datenschutzzertifizierung nicht mehr erfüllt
sind; oder - eine Zertifizierung irreführend oder missbräuchlich verwendet wird.
- wesentliche Voraussetzungen der Datenschutzzertifizierung nicht mehr erfüllt
- Bei Streitigkeiten über die Sistierung oder den Entzug richten sich die Beurteilung
und das Verfahren nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, die auf das Vertragsverhältnis zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen, dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter, der die Zertifizierung erhalten hat, anwendbar sind.