- Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
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Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
- Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;
- Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
- Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
- In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
- Art. 30 DSG CH
- Artikel 30 DSG CH
- Art. 30 DSG Schweiz
- Artikel 30 DSG Schweiz
- Art. 30 BDSG CH
- Artikel 30 BDSG CH
- Art. 30 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 30 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 30 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 30 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 30 regelt die Mitteilungspflicht bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und die notwendige Anzeige von Datensicherheitsverletzungen gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz.