Art. 48 DSG (Schweiz) Selbstkontrolle des EDÖB

Der EDÖB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrecht­lichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.