Art. 32 DSG (Schweiz) Rechtsansprüche

  1. Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
    1. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
    2. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
  2. Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28/ des Zivilgesetzbuchs[7]. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
    1. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
    2. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
    3. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
  3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
  4. Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Art. 32 DSG CH, Artikel 32 DSG CH, Art. 32 DSG Schweiz, Artikel 32 DSG Schweiz, Art. 32 BDSG CH, Artikel 32 BDSG CH, Art. 32 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Artikel 32 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Art. 32 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz, Artikel 32 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz

Artikel 32 regelt die Datenverarbeitung durch Dritte, welche im Auftrag des Datenverantwortlichen handeln, und legt Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Privatsphäre fest gemäß dem Bundesgesetz über den Datenschutz in der Schweiz.