Art. 30 DSG (Schweiz) Persönlichkeitsverletzungen

  1. Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
  2. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
    1. Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;
    2. Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
    3. Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
  3. In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Art. 30 DSG CH, Artikel 30 DSG CH, Art. 30 DSG Schweiz, Artikel 30 DSG Schweiz, Art. 30 BDSG CH, Artikel 30 BDSG CH, Art. 30 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Artikel 30 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Art. 30 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz, Artikel 30 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz

Artikel 30 regelt die Mitteilungspflicht bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und die notwendige Anzeige von Datensicherheitsverletzungen gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz.