Art. 27 DSG (Schweiz) Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien

  1. Werden Personendaten ausschließlich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:

    1. Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.
    2. Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.
    3. Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.
  2. Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschließlich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.
Art. 27 DSG CH, Artikel 27 DSG CH, Art. 27 DSG Schweiz, Artikel 27 DSG Schweiz, Art. 27 BDSG CH, Artikel 27 BDSG CH, Art. 27 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Artikel 27 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Art. 27 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz, Artikel 27 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz

Artikel 27 regelt die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Datenübermittlung und legt fest, dass der Bundesrat geeignete Schutzmaßnahmen sicherstellen soll.