Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
- Art. 1 DSG CH
- Artikel 1 DSG CH
- Art. 1 DSG Schweiz
- Artikel 1 DSG Schweiz
- Art. 1 BDSG CH
- Artikel 1 BDSG CH
- Art. 1 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 1 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 1 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 1 regelt den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Datenschutz in der Schweiz, das für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie nichtöffentliche Stellen gilt, es sei denn, die Datenverarbeitung dient ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten. Es legt auch fest, dass andere Bundesgesetze zum Datenschutz Vorrang haben, und es definiert die Anwendungsbereiche für öffentliche und nichtöffentliche Stellen im In- und Ausland unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung der EU.