Art. 72 DSG (Schweiz) Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten

  1. Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer oder seiner Amtsdauer unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der dieses Gesetz in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.
  2. Wird bei der erstmaligen Wahl der oder des Beauftragten durch die Vereinigte Bundesversammlung die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber gewählt, beginnt die neue Amtsdauer der oder des Beauftragten am Tag nach der Wahl.²⁴

²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).

Art. 72 DSG CH, Artikel 72 DSG CH, Art. 72 DSG Schweiz, Artikel 72 DSG Schweiz, Art. 72 BDSG CH, Artikel 72 BDSG CH, Art. 72 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Artikel 72 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Art. 72 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz, Artikel 72 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz

Artikel 72 regelt die Zuständigkeiten für Datenschutzverletzungen, indem er den Kantonen die Aufsicht über nicht bundesrechtlich geregelte Verarbeitungen personenbezogener Daten zuweist.