Art. 44 DSG (Schweiz) Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer

  1. Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.
  2. Die oder der Beauftragte kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.¹⁵
  3. Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Beauftragte oder den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser:
    1. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
    2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

¹⁵ Fassung Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).

Art. 44 DSG CH, Artikel 44 DSG CH, Art. 44 DSG Schweiz, Artikel 44 DSG Schweiz, Art. 44 BDSG CH, Artikel 44 BDSG CH, Art. 44 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Artikel 44 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Art. 44 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz, Artikel 44 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz

Artikel 44 regelt die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland und setzt dabei bestimmte Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz fest.