Art. 52 DSG (Schweiz) Verfahren

  1. Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG [14] .
  2. Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.
  3. Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.