Art. 28 DSG (Schweiz) Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung

  1. Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:
    1. der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und
    2. die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bearbeitet werden.
  2. Die betroffene Person kann zudem vom Verantwortlichen verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
  3. Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
Art. 28 DSG CH, Artikel 28 DSG CH, Art. 28 DSG Schweiz, Artikel 28 DSG Schweiz, Art. 28 BDSG CH, Artikel 28 BDSG CH, Art. 28 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Artikel 28 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Art. 28 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz, Artikel 28 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz

Artikel 28 regelt die Datenverarbeitung durch Dritte im Auftrag, wobei der Auftraggeber sicherstellen muss, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.