Art. 47 DSG (Schweiz) Nebenbeschäftigung

  1. Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.
  2. Die Gerichtskommision kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden.¹⁷ Der Entscheid wird veröffentlicht.

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).

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Artikel 47 regelt die Befugnisse der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie die Verfahrensmodalitäten bei Beschwerden und Aufsichtsverfahren im Rahmen des Bundesgesetzes über den Datenschutz in der Schweiz.