Art. 58 DSG (Schweiz) Weitere Aufgaben

  1. Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. Er informiert, schult und berät die Bundesorgane sowie private Personen in Fragen des Datenschutzes.
    2. Er unterstützt die kantonalen Organe und arbeitet mit schweizerischen und ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zusammen.
    3. Er sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz.
    4. Er erteilt betroffenen Personen auf Anfrage Auskunft darüber, wie sie ihre Rechte ausüben können.
    5. Er nimmt Stellung zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, die eine Datenbearbeitung zur Folge haben.
    6. Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004²¹ oder andere Bundesgesetze übertragenen Aufgaben wahr.
    7. Er erarbeitet Arbeitsinstrumente als Empfehlungen der guten Praxis zuhanden von Verantwortlichen, Auftragsbearbeitern und betroffenen Personen; hierfür berücksichtigt er die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs sowie den Schutz von schutzbedürftigen Personen.
  2. Er kann auch Bundesorgane beraten, die gemäss den Artikeln 2 und 4 nicht seiner Aufsicht unterstehen. Die Bundesorgane können ihm Akteneinsicht gewähren.
  3. Der EDÖB ist befugt, gegenüber den ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zu erklären, dass im Bereich des Datenschutzes in der Schweiz die direkte Zustellung zuläs­sig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
Art. 58 DSG CH, Artikel 58 DSG CH, Art. 58 DSG Schweiz, Artikel 58 DSG Schweiz, Art. 58 BDSG CH, Artikel 58 BDSG CH, Art. 58 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Artikel 58 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz, Art. 58 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz, Artikel 58 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz

Artikel 58 regelt die Zuständigkeiten der Datenschutzbehörde in der Schweiz, einschließlich der Überwachung, Beratung und Durchsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.