- Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:
- die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;
- die es vorsätzlich unterlassen:
- die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder
- ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.
- Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.
- Art. 60 DSG CH
- Artikel 60 DSG CH
- Art. 60 DSG Schweiz
- Artikel 60 DSG Schweiz
- Art. 60 BDSG CH
- Artikel 60 BDSG CH
- Art. 60 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 60 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 60 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 60 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 60 regelt die Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz in der Schweiz und ihre Befugnisse bei der Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.