- Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
- private Personen;
- Bundesorgane.
- Es ist nicht anwendbar auf:
- Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
- Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
- Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007³, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
- Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
- Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
- Art. 2 DSG CH
- Artikel 2 DSG CH
- Art. 2 DSG Schweiz
- Artikel 2 DSG Schweiz
- Art. 2 BDSG CH
- Artikel 2 BDSG CH
- Art. 2 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 2 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 2 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 2 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Art. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG CH) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Personen und Bundesorgane, ist jedoch nicht anwendbar auf Daten, die für den persönlichen Gebrauch oder von bestimmten parlamentarischen und international privilegierten Einrichtungen verarbeitet werden, außerdem bestimmt Artikel 2 die Anwendung auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie auf öffentliche Register, wenn keine spezifischen Regelungen existieren.