- Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.
- Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.
- Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.
- Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.
- Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.
- Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.
- Art. 14 DSG CH
- Artikel 14 DSG CH
- Art. 14 DSG Schweiz
- Artikel 14 DSG Schweiz
- Art. 14 BDSG CH
- Artikel 14 BDSG CH
- Art. 14 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 14 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 14 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 14 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 14 regelt die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland und setzt dabei strenge Voraussetzungen für den Datenschutz gemäß Schweizer Datenschutzgesetz.