- Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.
- Liegt kein Entscheid des Bundesrates nach Absatz 1 vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch:
- einen völkerrechtlichen Vertrag;
- Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden;
- spezifische Garantien, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem EDÖB vorgängig mitgeteilt hat;
- Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat; oder
- verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig vom EDÖB oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden.
- Der Bundesrat kann andere geeignete Garantien im Sinne von Absatz 2 vorsehen.
- Art. 16 DSG CH
- Artikel 16 DSG CH
- Art. 16 DSG Schweiz
- Artikel 16 DSG Schweiz
- Art. 16 BDSG CH
- Artikel 16 BDSG CH
- Art. 16 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 16 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 16 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 16 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 16 regelt die Übermittlung von Personendaten ins Ausland und setzt dabei bestimmte Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen im Rahmen des Datenschutzes in der Schweiz fest.