- Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt er vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.
- Der EDÖB teilt dem Verantwortlichen innerhalb von zwei Monaten seine Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Datenbearbeitung handelt.
- Hat der EDÖB Einwände gegen die geplante Bearbeitung, so schlägt er dem Verantwortlichen geeignete Massnahmen vor.
- Der private Verantwortliche kann von der Konsultation des EDÖB absehen, wenn er die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater nach Artikel 10 konsultiert hat.
- Art. 23 DSG CH
- Artikel 23 DSG CH
- Art. 23 DSG Schweiz
- Artikel 23 DSG Schweiz
- Art. 23 BDSG CH
- Artikel 23 BDSG CH
- Art. 23 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 23 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 23 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 23 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 23 regelt die Einrichtung von Datenschutzorganen durch private Stellen, die personenbezogene Daten bearbeiten, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten gemäß dem Bundesgesetz über den Datenschutz in der Schweiz.