- Der Verantwortliche meldet dem EDÖB so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt.
- In der Meldung nennt er mindestens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
- Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit.
- Der Verantwortliche informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt.
- Er kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:
- ein Grund nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b vorliegt oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht dies verbietet;
- die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert; oder
- die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.
- Eine Meldung, die aufgrund dieses Artikels erfolgt, darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
- Art. 24 DSG CH
- Artikel 24 DSG CH
- Art. 24 DSG Schweiz
- Artikel 24 DSG Schweiz
- Art. 24 BDSG CH
- Artikel 24 BDSG CH
- Art. 24 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 24 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 24 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 24 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 24 regelt die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen gemäß dem Bundesgesetz über den Datenschutz in der Schweiz.