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- Art. 27 DSG CH
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- Art. 27 BDSG CH
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- Art. 27 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
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- Art. 27 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
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Artikel 27 regelt die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Datenübermittlung und legt fest, dass der Bundesrat geeignete Schutzmaßnahmen sicherstellen soll.