- Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:
- der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und
- die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bearbeitet werden.
- Die betroffene Person kann zudem vom Verantwortlichen verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
- Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
- Art. 28 DSG CH
- Artikel 28 DSG CH
- Art. 28 DSG Schweiz
- Artikel 28 DSG Schweiz
- Art. 28 BDSG CH
- Artikel 28 BDSG CH
- Art. 28 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 28 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 28 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 28 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 28 regelt die Datenverarbeitung durch Dritte im Auftrag, wobei der Auftraggeber sicherstellen muss, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.