- Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
- Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags.
- Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche.
- Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.
- Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen.
- Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre.
- Die betroffene Person ist volljährig.
- Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument.
- Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.
- Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.
- Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
- Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
- Art. 31 DSG CH
- Artikel 31 DSG CH
- Art. 31 DSG Schweiz
- Artikel 31 DSG Schweiz
- Art. 31 BDSG CH
- Artikel 31 BDSG CH
- Art. 31 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 31 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 31 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 31 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 31 regelt die Einrichtung von Datenverarbeitungsregistern, die Auskunft über Datensammlungen und Verantwortliche bieten, um die Transparenz im Schweizer Datenschutz zu gewährleisten.