- Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte).
- Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
- Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000¹² (BPG). Die oder der Beauftragte ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der oder des Beauftragten die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet, weitergeführt. Der EDÖB finanziert die Sparbeiträge des Arbeitsgebers.¹³
- Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in einer Verordnung.¹⁴
- Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie oder er ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet.
- Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie oder er stellt sein Personal an.
- Sie oder er untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 BPG.
¹² SR 172.220.1
¹³ Zweiter bis vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).
- Art. 43 DSG CH
- Artikel 43 DSG CH
- Art. 43 DSG Schweiz
- Artikel 43 DSG Schweiz
- Art. 43 BDSG CH
- Artikel 43 BDSG CH
- Art. 43 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 43 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 43 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 43 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 43 regelt die Meldepflicht von Datenverletzungen gemäß dem Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz.