- Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.
- Die Gerichtskommision kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden.¹⁷ Der Entscheid wird veröffentlicht.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).
- Art. 47 DSG CH
- Artikel 47 DSG CH
- Art. 47 DSG Schweiz
- Artikel 47 DSG Schweiz
- Art. 47 BDSG CH
- Artikel 47 BDSG CH
- Art. 47 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 47 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 47 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 47 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 47 regelt die Befugnisse der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie die Verfahrensmodalitäten bei Beschwerden und Aufsichtsverfahren im Rahmen des Bundesgesetzes über den Datenschutz in der Schweiz.