- Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:
- Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;
- Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;
- Zeugeneinvernahmen;
- Begutachtungen durch Sachverständige.
- Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
- Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.
- Art. 50 DSG CH
- Artikel 50 DSG CH
- Art. 50 DSG Schweiz
- Artikel 50 DSG Schweiz
- Art. 50 BDSG CH
- Artikel 50 BDSG CH
- Art. 50 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 50 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 50 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 50 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 50 regelt die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland und setzt Bedingungen für deren Zulässigkeit gemäß dem Bundesgesetz über den Datenschutz in der Schweiz fest.