- Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:
- die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;
- die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;
- die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;
- vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;
- Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a.
- Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
- Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.
- Art. 59 DSG CH
- Artikel 59 DSG CH
- Art. 59 DSG Schweiz
- Artikel 59 DSG Schweiz
- Art. 59 BDSG CH
- Artikel 59 BDSG CH
- Art. 59 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 59 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 59 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 59 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 59 regelt die Veröffentlichung von bearbeiteten Personendaten im Handelsregister unter Berücksichtigung des Datenschutzes gemäß dem schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz.